3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 106 StGB und Art. 14 OBG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 519 Tagen (29. August 2020 bis 8. Dezember 2020 sowie 12. März 2021 bis 2. Mai 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 4.2. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.