Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 74 AIG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG.