Richtigerweise hätte deshalb kein Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten bestanden, zumal er mit seinen Anträgen im Strafpunkt teilweise und jenen im Zivilpunkt vollständig unterlegen ist. Nachdem der Beschuldigte selbst jedoch beantragt hat, er habe dem Privatkläger die Hälfte der erstinstanzlichen Parteikosten, zu ersetzen, ist er aufgrund der Dispositionsmaxime auch dazu zu verpflichten. Im Übrigen hat der Privatkläger A. seine Kosten selbst zu tragen. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 30 -