sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb der Privatkläger zur Wahrung seiner Interessen auf den Beizug einer Rechtsvertreterin angewiesen gewesen wäre. Richtigerweise hätte deshalb kein Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten bestanden, zumal er mit seinen Anträgen im Strafpunkt teilweise und jenen im Zivilpunkt vollständig unterlegen ist.