8.3.2. Der Privatkläger A. hat sich im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Er forderte erstinstanzlich einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und wegen Drohung sowie eine Genugtuung von Fr. 700.00. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung freigesprochen, ihn jedoch der versuchten qualifizierten Körperverletzung zum Nachteil von A. schuldig gesprochen. Die Genugtuungsforderung hat die Vorinstanz abgewiesen.