8.3. 8.3.1. Der Beschuldigte rügt die dem Privatkläger A. erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung. Er macht insbesondere geltend, ein grosser Teil des Aufwandes der Vertreterin des Privatklägers gehe auf die abgewiesene Genugtuungsforderung und den von diesem beantragten Schuldspruch wegen Drohung zurück. Der Beschuldigte fordert deshalb, dass er lediglich die Hälfte der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung zu bezahlen habe (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 5).