Die Entschädigung wird vom Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Wie aus der detaillierten Kostennote des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren hervorgeht, sind in dieser auch Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 1'051.40 enthalten (GA act. 522 ff.). Diese sind – abweichend von der Vorinstanz – von der Rückforderung auszunehmen.