ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Der Freispruch hinsichtlich der Drohung stand in engem Zusammenhang mit der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, sodass für den Vorwurf der Drohung keine, für diesen Schuldspruch nicht notwendigen Untersuchungshandlungen erkennbar sind. Dem Beschuldigten sind deshalb die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'504.05 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Übersetzung) aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.).