Auch konnte sich der Privatkläger hinsichtlich seiner persönlichen Einvernahme als Auskunftsperson nicht vertreten lassen. Mithin erweisen sich die geltend gemachten Aufwendungen nicht als notwendig i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO. Der Privatkläger A. hat seine obergerichtlichen Parteikosten dementsprechend selber zu tragen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, - 28 -