Zur Geltendmachung des Strafanspruchs ist primär die Staatsanwaltschaft zuständig, welche anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls anwesend war. Es sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb im Berufungsverfahren eine Vertretung des Privatklägers notwendig gewesen wäre, zumal der Beschuldigte bereits erstinstanzlich verurteilt worden war, der Zivilpunkt nicht mehr Gegenstand der Berufung war und sich der Privatkläger hinsichtlich des Strafmasses und der Landesverweisung ohnehin nicht hat äussern dürfen (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Auch konnte sich der Privatkläger hinsichtlich seiner persönlichen Einvernahme als Auskunftsperson nicht vertreten lassen.