7.3.2. Die Vertreterin des Privatklägers A., Rechtsanwältin B., war anlässlich der Berufungsverhandlung anwesend und hat für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'773.35 geltend gemacht. Eine Vertretung des Privatklägers zur Durchsetzung seiner Zivilansprüche war vorliegend jedoch nicht angezeigt, nachdem seine Genugtuungsforderung erstinstanzlich abgewiesen worden ist und er weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Zur Geltendmachung des Strafanspruchs ist primär die Staatsanwaltschaft zuständig, welche anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls anwesend war.