Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten mit Ausnahme der Übersetzungskosten von Fr. 124.10 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie (lit. a.) obsiegt oder (lit. b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.