7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (4 Stunden statt 3 ½ Stunden) und angepasst an eine angemessene Nachbesprechungs- und Nachbearbeitungsdauer (1 Stunde statt 1 ½ Stunden), mit gerundet Fr. 4'700.00 aus der Staatskasse - 27 - zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT).