es handelt sich dabei aber um vergleichsweise untergeordnete Punkte und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen, der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe und der Landesverweisung. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 (ohne Übersetzungskosten) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 18 VKD).