428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung im Vergleich zu seinen Anträgen nur in untergeordnetem Umfang, namentlich hinsichtlich der erstinstanzlichen Parteientschädigung des Privatklägers A. (siehe E. 8.3 unten) und da die Rückzahlungspflicht an den amtlichen Verteidiger für die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der Übersetzungskosten entfällt (siehe E. 8.2 unten); es handelt sich dabei aber um vergleichsweise untergeordnete Punkte und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert.