6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände erscheint die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als angemessen. Das Verschulden des Beschuldigten sowie die von ihm ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit ist als erheblich zu betrachten und entsprechend hoch wiegt das öffentliche Interesse an einer - 26 -