Somit liegen entgegen dem Beschuldigten keine Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d StGB vor, welche bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt werden müssten. 6.4.3. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und es bestehen auch keine Vollzugshindernisse. Die Landesverweisung ist mit der Vorinstanz deshalb anzuordnen.