Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia konkret an Leib und Leben gefährdet wäre (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Er verfügt vielmehr über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Gesundheit, Sprache), die ihm eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft ermöglichen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er diesbezüglich nichts Entscheidwesentliches vorbringen.