Angesichts der Situation in Puntland, woher der Clan des Beschuldigten stamme und wo der Beschuldigte noch immer über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen somalischen Asylsuchenden grundsätzlich als zumutbar. Zudem sei der Beschuldigte volljährig und bei guter Gesundheit, so dass nichts gegen den Wegweisungsvollzug in Region T. von Puntland / Somalia spreche. Diese Ausführungen haben weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit und das Obergericht stützt sich darauf ab.