Das SEM hat mit seinem Asylentscheid vom 28. Januar 2019 (MIKA-Akten, S. 135 ff.) die Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschuldigten, Region T. von Puntland / Somalia, als zumutbar, durchführbar und möglich erachtet. Die im Asylverfahren vom Beschuldigten dargelegten Fluchtgründe wurden als nicht asylrelevant erachtet. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung im Heimatland. Angesichts der Situation in Puntland, woher der Clan des Beschuldigten stamme und wo der Beschuldigte noch immer über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen somalischen Asylsuchenden grundsätzlich als zumutbar.