6.4.2. Auch ein Vollzugshindernis ist vorliegend zu verneinen. Beim Beschuldigten handelt es sich nicht um einen anerkannten Flüchtling, sondern um einen abgewiesenen Asylsuchenden, womit das Non- Refoulement-Gebot grundsätzlich nicht greift, zumal eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Ausreise in das Heimatland für diese Personen verneint wurde. - 25 -