erscheinen mithin – insbesondere aufgrund der Sprachkenntnisse – keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser wie diejenigen in der Schweiz. Das SEM hat mithin im Januar 2019 die Wegweisung in die Herkunftsregion des Beschuldigten als zumutbar, durchführbar und möglich erachtet, dies nicht zuletzt wegen seines dortigen intakten sozialen Netzes (MIKA-Akten S. 135 ff.). Nicht entscheidend ist, dass der Beschuldigte erklärte, im Falle einer Landesverweisung lieber in ein anderes Land, beispielsweise Libyen, gehen zu wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Insgesamt ist dementsprechend das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen.