Der Beschuldigte, der erst im Alter von 18 Jahren in die Schweiz einreiste, verbrachte die meiste Zeit seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in seiner Heimat und ist folglich mit der dortigen Kultur vertraut. Demgegenüber beschränken sich seine sozialen Kontakte in der Schweiz auf Landsleute bzw. andere Afrikaner; trotz Anwesenheit in der Schweiz seit 5 Jahren verfügt er lediglich über elementarste Deutschkenntnisse, was der Beizug eines Dolmetschers für beide Verfahren belegt.