Sodann ist er zahlreiche Male vorbestraft und liess sich von den ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen in keiner Weise beeindrucken, weshalb er als unbelehrbarer Wiederholungstäter zu betrachten ist (siehe dazu E. 5.5 und 5.7). Auch manifestierte er mit seinem Verhalten einen Ungehorsam gegen behördliche Anordnungen. Insbesondere zeigt der Beschuldigte bis auf die Tatfolgenreue auch keine Einsicht und Reue, sondern leugnet seine Schuld bis heute praktisch vollständig. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann dementsprechend nicht gesprochen werden.