8). Wie der Beschuldigte selbst angab, hat er keine vertieften Beziehungen zur Schweiz. Als Grund für den Aufenthalt hat der Beschuldigte pauschal auf die prekäre Situation in seinem Heimatland verwiesen (GA act. 474) und führte mehrfach aus, er wäre nicht mehr hier, hätte er in seinem Heimatland Sicherheit (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 und 13).