6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wendet sich berufungsweise gegen die angeordnete Landesverweisung. Er führte in seiner Einvernahme sinngemäss aus, in seinem Herkunftsland Somalia herrsche Bürgerkrieg und er fürchte bei einer Rückkehr um seine Sicherheit bzw. sein Leben. Weiter verfüge er dort ohnehin über kein soziales Netzwerk (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff. und S. 13). Damit beruft er sich sinngemäss einerseits auf das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls andererseits insbesondere auf das Vorliegen eines Vollzugshindernisses.