5.9. Bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG handelt es sich um eine Übertretung gemäss Art. 106 StGB, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 auszusprechen ist (Art. 14 OBG; Ziff. 1001/Anhang 2 OBV). Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf einen Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.10. Der Beschuldigte ist zusammengefasst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, zu verurteilen.