5.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 102 Tagen (29. August 2020 bis 8. Dezember 2020) und die Sicherheitshaft von 417 Tagen (12. März 2021 bis 2. Mai 2022), gesamthaft 519 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Da keine Überhaft vorliegt, ist auf die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Entschädigung nicht weiter einzugehen.