Selbst wenn vorliegend jedoch von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre, so würde diese nicht so schwer wiegen, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 2 ½ Jahren herabgesetzt werden könnte, nachdem die dem Verschulden und den persönlichen Umständen angemessene Strafe an sich deutlich höher hätte ausfallen müssen (siehe dazu oben).