Zwar erscheint insbesondere die Dauer zwischen Anklageerhebung (30. November 2020) und erstinstanzlicher Hauptverhandlung (16. Juni 2021) von 6 ½ Monaten in einem Haftfall als eher lang. Es ist allerdings nicht so, dass die Vorinstanz einfach untätig geblieben wäre. Vielmehr sind gewisse Verzögerungen der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Terminsuche geschuldet. Entgegen dem Beschuldigten ist unter den vorliegenden Umständen knapp nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen.