Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente insgesamt straferhöhend auswirken würde. Eine Erhöhung der Strafe ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. 5.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.