Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Schliesslich erscheint die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten durchschnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017, E. 4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich.