Der Beschuldigte befindet sich seit dem 29. August 2020 in Haft und scheint sich seither wohlverhalten zu haben. Ein Wohlverhalten nach der Tat und auch im Strafvollzug stellt allerdings keine besondere Leistung dar und wirkt sich deshalb neutral aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten, hat die Vorwürfe jedoch geleugnet. Wer nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. - 20 -