Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Der ledige und kinderlose Beschuldigte hat keine Ausbildung absolviert und war als abgewiesener Asylbewerber vor der Inhaftierung von der «Nothilfe» abhängig, womit sich seine finanzielle und persönliche Situation schwierig gestaltet. Im Übrigen geben die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.