Nur einen Monat nach der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beging er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Als die Strafuntersuchung bezüglich des Vorfalls vom 24. August 2020 in Aarau gemäss Ziff. 1 der Anklage bereits lief, delinquierte der Beschuldigte wenige Tage später einschlägig weiter, was auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit schliessen lässt. Die Vorstrafen sind somit straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf.