Zudem wurden im Zeitraum 14. Juni 2018 bis 17. Juli 2020 insgesamt sechs unbedingte Freiheitsstrafen gegen den Beschuldigten verhängt. Auch wenn diese jeweils verhältnisweise tief angesetzt waren, ist die Renitenz und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten bemerkenswert; er ist als unbelehrbarer Wiederholungstäter zu bezeichnen. Nur einen Monat nach der letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beging er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten.