5.4. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Straftaten (versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfache Missachtung der Eingrenzung) angemessen zu erhöhen. Jedoch hat nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der - 19 - Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sein Bewenden hat, zumal sich die Täterkomponente nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (siehe dazu sogleich).