Da es vorliegend bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte liess schliesslich aus freien Stücken von D. ab, jedoch erst, nachdem er mehrfach auf den bereits am Boden liegenden D. eingetreten und geschlagen hatte, also zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt. Auch dürfte der Umstand, dass sich mehrere andere Personen in Sichtweite befanden, eine Rolle gespielt haben.