Spätestens als die beiden Streitenden fast auseinandergegangen wären, hätte er von D. ablassen und sich entfernen können, stattdessen hat er danach noch stärkere Gewalt angewendet. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldenserhöhend aus, denn je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von D. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).