Die Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten bleiben im Dunkeln. Fest steht hingegen, dass er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, zumal er D. körperlich überlegen war. Spätestens als die beiden Streitenden fast auseinandergegangen wären, hätte er von D. ablassen und sich entfernen können, stattdessen hat er danach noch stärkere Gewalt angewendet.