D. war durch seine körperliche Unterlegenheit und seinen erkennbar alkoholisierten Zustand (0,84 mg/l, entsprechend 1,68 Promille) nicht in der Lage, sich ebenbürtig zur Wehr zu setzen. Indem der Beschuldigte auch dann noch, als D. wehrlos am Boden lag, auf diesen eintrat und einschlug, hat er ein relativ hohes Mass an krimineller Energie gezeigt. Allerdings ist das Verhalten des Beschuldigten nicht wesentlich - 18 - über die Erfüllung der für eine (versuchte) schwere Körperverletzung hinausgehende Einwirkung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.