Der Beschuldigten hat sein Vorgehen nicht von langer Hand geplant. Vielmehr ist dieses in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass er in Aarau auf D. getroffen ist, und sich in diesem Rahmen ein Streit mit gegenseitigen Schubsereien entwickelt hat. Wenngleich auch D. seinen Teil zur tätlichen Auseinandersetzung beigetragen und diese mitunter selbst neu befeuert hat, so agierte der Beschuldigte offenkundig mit unnötiger und unkontrollierter Gewalt. D. war durch seine körperliche Unterlegenheit und seinen erkennbar alkoholisierten Zustand (0,84 mg/l, entsprechend 1,68 Promille) nicht in der Lage, sich ebenbürtig zur Wehr zu setzen.