Auch wenn diese Verletzungen nicht lebensbedrohend waren und ihrer Gesamtheit nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt haben, wären insbesondere als Folge der Schläge und Tritte gegen den Kopf von D. ohne Weiteres gravierende Kopfverletzungen oder eine Entstellung des Gesichts möglich gewesen, da es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und D. dabei auf den Boden gefallen ist. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als höchstes Rechtsgut wäre für den vollendeten Versuch im Rahmen der schweren Körperverletzung unter Berücksichtigung der davon erfassten Verletzungen als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen.