Er erlitt folgende Verletzungen: leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Nasenbeinfraktur, Fraktur des Nasendornfortsatzes, Rissquetschwunde an der Oberlippe, oberflächliche Hautverletzungen an beiden Knien (UA act. 208 f.). Auch wenn diese Verletzungen nicht lebensbedrohend waren und ihrer Gesamtheit nicht zu einer schweren Körperverletzung geführt haben, wären insbesondere als Folge der Schläge und Tritte gegen den Kopf von D. ohne Weiteres gravierende Kopfverletzungen oder eine Entstellung des Gesichts möglich gewesen, da es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und D. dabei auf den Boden gefallen ist.