Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Der Beschuldigte hat mehrfach auf die Beine, den Rumpf und den Kopf von D. eingeschlagen und getreten. Er erlitt folgende Verletzungen: leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Nasenbeinfraktur, Fraktur des Nasendornfortsatzes, Rissquetschwunde an der Oberlippe, oberflächliche Hautverletzungen an beiden Knien (UA act.