davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt, was auch vom Beschuldigten nicht angefochten wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1). Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 90 lit. c AIG, einer Übertretung, ist kumulativ eine Busse auszusprechen. 5.3. Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung vom 24. August 2020 (Anklageziffer 1), für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: