Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den beantragten Freisprüchen – für die seiner Ansicht nach verbleibenden Schuldsprüche der versuchten einfachen Körperverletzung und der Missachtung der Eingrenzung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Sodann rügt er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.