120 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. Es liegt auch kein Rechtfertigungsgrund vor. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Missachtung der Eingrenzung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.