Diese Mitwirkung wäre auch während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen, können solche Informationen und Gesuche doch auch telefonisch oder schriftlich eingeholt bzw. eingereicht werden. Anhaltspunkte, dass eine Beschaffung der Ausweispapiere aus objektiven Gründen – der Beschuldigte macht geltend, er habe «ja keine Sicherheit in seiner Heimat», weshalb dies nicht möglich gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) – nicht möglich war, bestehen zudem nicht. Der Beschuldigte substantiiert sein diesbezügliches Vorbringen auch nicht weiter. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, weil er nicht ausreisen wollte, was er offen angab. Der Tatbestand von Art. 120 Abs. 1 lit.