Massgebend ist, dass sich der Beschuldigte um die Beschaffung von Ausweispapieren schlicht nicht gekümmert hat (beispielsweise mit Nachfragen zum Vorgehen beim Amt für Migration oder Vorstellung auf der Botschaft seines Heimatlandes) und damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Diese Mitwirkung wäre auch während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe möglich gewesen, können solche Informationen und Gesuche doch auch telefonisch oder schriftlich eingeholt bzw. eingereicht werden.